Neukorrupiner Hotzenplotz-Revue

Günter E Völker
www.bohrwurm.net

26419 Sillenstede, den 30.11.2006
Osterpiep 4
Tel. 04423/6798
Fax 04423/985553

Fax: 03391/515-499
Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt

Vermerk: Anzeige wird mit allen weiteren Anzeigen zusammengelegt und bei der Staatsanwaltschaft Potsdam unter 430Js48962/06 geführt/ Vö

Gerd Schnittcher
Staatsanwaltschaft Neuruppin
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin

Öffentliche Strafanzeige

Hierdurch werden folgende Strafanzeigen wegen Verdachts auf
Betrug, Nötigung und Kreditgefährdung
sowie möglicher Beihilfe und/oder Begünstigung hierzu erstattet gegen

1.)

Josef M a r c k h o f f,
Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin in 16816 Neuruppin

2.)

Thomas Peters,
Justiziar der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin in 16816 Neuruppin

3.)

Gerd Henning, Rechtsanwalt,
Rechtsvertreter der vorgenannten Sparkasse, 16816 Neuruppin, Schinkelstr. 5-6

4.)

Weitere unbekannte Mitarbeiter der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin

Zeugen:

1.)

Herr Rechtsanwalt Jörg Freymann,16816 Neuruppin, Feldmannstr. 14

2.)

Herr Wolfgang Schroth, 25355 Barmstedt, Am Wasserwerk 29, Gewerbetreibender

3.)

Herr Jens Leschmann, Sachverständiger für das Kreditwesen, 28865 Lilienthal, Dr. - Sasse -Str. 12

4.)

Herr Reinhard Selle, 16909 Wittstock, Jaweler Chaussee, Gewerbetreibender

5.)

Herr Ulrich Heemeyer, 25551 Hohenlockstedt, Helgoländer Str. 48

6.)

Herr Rolf Reipöhler, 25795 Weddingstedt, Alter Landweg 42

7.)

Herr Günter. E. V ö l k e r, Anzeigeerstatter - wie o.a.

Anlage: Zusammenstellung der Verdachtsmomente aus Antrag des RA Freymann vom 30.10.2006 auf Erlaß Einstweiliger Anordnung in der Zwangsversteigerungssache AG Ruppin -7 K 515/01- nebst vorgenanntem Schriftsatz.

Begründung

I.

Betrug und Verleumdung

1.)

Aus beigefügtem Schriftsatz ergibt sich, daß seitens der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin zum Nachteil des geschädigten Wolfgang Schroth - Gewerbebetrieb Fa. Allbau in Rheinsberg-wissentlich unrichtige Forderungen erhoben wurden und werden, und aufgrund dieser TatsacheVollstreckungsmaßnahmen in dessen Grundeigentum durchgeführt wurden und werden.Danach wurden Zahlungen auf die Konten des Geschädigten von der Sparkasse unterschlagen und wider besseres Wissen überhöhte Forderungen gestellt und Zinsforderungen ohne jegliche Grundlage aufgestellt. An Dritte wurden wider besseres Wissen unrichtige Kreditauskünfte erteilt, die nach allem Dafürhalten zu Kreditversagungen und wirtschaftlichem Schaden führten.

In den genannten Vorgängen wird fortgesetztes Betrugshandeln angenommen, wofür der Vorstandsvorsitzende Marckhoff sowie der Justiziar Peters und, da diesen zugearbeitet sein muß, weitere unbekannte Mitarbeiter der Sparkasse verantwortlich sein dürften. Das Tathandeln stellt sich im Kontext mit den weiteren Vorkommnissen (Nichtangabe exakter Forderungen) als vorsätzlich und zielgerichtet dar mit der Absicht, zwangsweise Grund und Boden des Geschädigten zu enteignen. Darin wird schwerwiegend betrügerisches Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erblickt, um sich unberechtigt Vermögensvorteile zu verschaffen.

Zeugen hierzu: o.a. Nr. 1-4 - Verantwortlichkeit für den Vorstandsvorsitzenden wird zumindest aus dem Gesichtspunkt des § 357(2)StGB angenommen.

2.)

Der Geschädigte versuchte, einen Kredit seines Sohnes Lars bei der Sparkasse Ostpriegnitz-Ruppin, für den er gebürgt hatte, auszugleichen bzw. abzulösen, um von der Sparkasse wegzukommen. Hierfür beabsichtigte er einen entsprechenden Kredit beim Gerlingkonzern oder der Allianzversicherung aufzunehmen. Als Kreditaufnahmegrund gab er wahrheitsgemäß an, damit den Kredit seines Sohnes bei der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin ablösen zu wollen. Der entsprechenden Kreditgewährung seitens des Gerlingkonzerns an den Geschädigten, Schroth, stand nach Lage der Dinge kein Hindernis im Wege.

Durch Gerling wurde sodann bei der Sparkasse angefragt, ob dort ein Kredit, der abzulösen wäre, bestände. Seitens der Sparkasse wurde dahingehend geantwortet, daß dem nicht so wäre, weshalb der Schuldner Schroth zu Unrecht als "Betrüger" angesehen werden mußte. Gerling hat daraufhin keinen Kredit gewährt, weshalb ganz offensichtlich durch diese, wie es aussieht, vorsätzliche Falschauskunft das Ansehen des Geschädigten in kreditgefährdender Weise herabgesetzt wurde. was im weiteren seinen wirtschaftlichen Niedergang einleitete. Es ist dadurch berechtigt der Verdacht auch Erfüllung des Tatbestands der Verleumdung gegeben. Hinsichtlich des Vorstandsmitglieds Marckhoff wird Verantwortlichkeit zumindest aus dem Gesichtspunkt des §357(2) StGB angenommen.

Zeuge hierzu: o.a. Nr. 1 - dort vorhandener Schriftverkehr-

II:

Prozeßbetrug/Nötigung

Am 14.07.06 fand vor dem Landgericht Itzehoe in Sachen Schroth./. Sparkasse Ostprignitz-Ruppin eine Verhandlung statt, im Rahmem derer der Geschädigte, Schroth, die Herausgabe eines Vollstreckungstitels verlangte, weil unbestritten die titulierten Forderungen der Sparkasse ausgeglichen worden waren. Der Rechtsanwalt Henning gemeinsam mit dem Justiziar Peters verweigerten die Herausgabe des Titels und ließen die zuvor beschlagnahmten Grundstücke des Schuldners weiter beschlagnahmt, obwohl nach Ausgleich der Forderungen die Rückgabe der Grundstücke fällig geworden war. Sie verweigerten beide die Rückgabe des Titels und verlangten als Bedingung für diesen weitere, nicht titulierte Forderungen auszugleichen in Höhe von ca. 30.000.-Euro. Soweit dies richtig gesehen wird, machten sie zur Bedingung für die Rückgabe der Grundstücke, daß Schrot auch ihre Kosten aus anderen Verfahren übernehmen sollte, die offensichtlich aus rechtlichen Gründen die Sparkasse zu tragen gehabt hätte. Als die Ehefrau des Schuldners, um endlich den erledigten Vollstr.Titel zurückzuerhalten und die Beschlagnahme der Grundstücke aufheben zu lassen, den gesamten Betrag in Höhe von etwa 30.000,-DM auf den Tisch legte, lehnten beide Herren die Annahme des Geldes ab mit dem Hinweis, sie würden noch wieder weitere Forderungen haben, könnten diese aber nicht beziffern. Die Grundstücke blieben damit beschlagnahmt.

Zeugen hierzu: o.a. Nr. 1-2 und 4-7

a)

Der Beschuldigte wurde somit unter Androhung fortdauernder Enteignung, und somit einem Übel, für den Fall der Nichtzahlung von Kosten, die er gar nicht auszugleichen hatte, gezwungen, Zahlungen zu leisten, für die er rechtlich nicht verpflichtet war oder die noch gar nicht feststanden. Hierin wird die Erfüllung des Tatbestandes der Nötigung durch den RA Henning im Verbund mit dem Justiziar Peters gesehen.

b)

Prozeßbetrug wird darin erblickt, daß dem Gericht vorgemacht wurde, der Schuldner hätte noch Forderungen auszugleichen, für die es teils keinen rechtlichen Grund gab und die teils noch nicht einmal nach Höhe und Grund benannt werden konnten, weshalb das Gericht die Beschlagnahme der Grundstücke auch nicht aufhob.

c)

Es wäre gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit möglicherweise der Tatbestand einer Unterschlagung erfüllt sein könnte, wenn eine Sache (Vollstreckungstitel) zu deren Herausgabe der Besitzer verpflichtet ist, widerrechtlich einbalten wird. Wenn die Schuld aus einem Vollstreckungstitel ausgeglichen worden ist, kann nach billigem Dafürhalten nicht der gleiche Titel dafür benutzt werden, um noch weitere Forderungen, die gar nicht festgestellt und schon gar nicht tituliert sind, im Rahmen der Nötigung geltend zu machen. Grundstücke können nicht beschlagnahmt werden auf die bloße Behauptung hin, man habe da noch irgendwelche Forderung. Dies müßte als schwer illegal zu werten sein und schwerste Eingriffe in das Eigentumsrecht des rechtsunterworfenen Bürgers darstellen und somit eine massive Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten -1. Zusatzprotokoll - Art. 1 darstellen.

d)

Es wird darauf hingewiesen, daß der Entzug des strafrechtlichen Schutzes der Bürger durch Nicht- oder offensichtlich einseitigen Ermittelns in Richtung Einstellung des Verfahrens seitens der Strafverfolgungsorgane, so dies dann festzustellen wäre, eine eklatante Verletzung der entsprechenden Europäischen Menschenrechts-Konventionen darstellen dürfte (Schutz des Eigentums). Bei den vorliegenden Vorgängen in Neuruppin besteht der nicht ganz unbegründete Eindruck, daß nicht durchgängig verfassungskonform gehandelt und rechtlich korrekt verfahren wird.

Es wird daher gebeten, diesen Eindruck durch korrektes Ermitteln im vorliegenden Falle ( in allen sonstigen natürlich auch) entgegenzuwirken, da beabsichtigt ist, den EuGH-Menschrechte in Straßburg anzurufen. Nicht beabsichtigt ist dagegen, die Angelegenheit unter dem Neuruppiner Teppich anzusiedeln.

In diesem Zusammenhang wird angefragt, ob es richtig ist, wie in anliegendem Schriftsatz des Herrn RA Freymann angeführt, in der Strafanzeige Peters noch immer nicht bearbeitet wird. Die Beantwortung dieser Frage stellt sich als besonders dringend dar, weil diese Person hier erneut Anlaß gegeben hat, o.a. Strafanzeige gegen sie zu tätigen.

Insgesamt wird daher gebeten, die Richtigkeit der ausgesprochenen Verdachtsmomente auf Haltbarkeit hin zu überprüfen.

Von Mißfallens- oder Beifallskundgebungen zu vorstehenden Ausführungen darf aus gegebener Veranlassung abgesehen werden.

Günter E. V ö l k e r

An die Bohrwurm.net- Besucher: Siehe Hinweis nachfolgend


Günter E. V ö l k e r

Sillenstede, den 13.02.2007

Hinweis:

Bis dato ist von hieraus nicht zu erkennen, daß die ernsthafte Absicht besteht, kumpanei- und komplizenbereinigt in rechtsstaatlich- juristisch korrekter Weise zu ermitteln. Bohrwurm nett argwöhnt daher , daß dies möglicherweise daran liegen könnte, daß noch nicht der situationsbedingt notwendig raumgreifend dimensionierte Teppich zur Erledigung der beanstandeten "Familienangelegenheiten" nach neukorrupin- judikativer Teppichlegerkunst gefunden wurde, was vermutlich wiederum an Lieferengpässen wegen des derzeit offenbar heftigen Bedarfs an judikativen Teppichen liegen mag.

Wir erwarten daher mit Interesse den Teppich mit der Aufschrift (in Blindenschrift): " Ich habe die Angelegenheit geprüft, und konnte (leider natürlich ) keinen Anfangsverdacht oder sonst etwas unkoscheres "sehen" oder "erblicken oder ähnlich.

Die übliche Gebetsmühlen- Norm-Aufschrift könnte auch lauten: " Ich habe die Angelegenheit "geprüft", sie "gibt mir keine Veranlassung"... (pflichtgemäß sehend zu werden). Auf jeden Fall könnte es korrekterweise wieder etwas mit dem standardisierten "Nichtsehen" zu tun haben, was wiederum zwanglos einleuchtet, weil, objektiv nachvollziehbar, eben nicht "gesehen" werden kann, was unterhalb des Teppichs vor sich hinfault.

Möglicherweise können wir uns das Ergebnis auf dieser Seite zu gegebener Zeit im Rahmen einer "Neukorrupiner Teppich-Show" betrachten.

Warten wir´s also ab. Es ist nicht auszuschließen, daß es letztlich doch noch unerwarteterweise Akteure auf der Teppichlegerbühne in Erscheinung treten, die der geltenden Verfassung, einem qualifiziert-rechtsstaatlich-juristisch korrektem sowie amtsadäquat-verantwortungsbewußten Handeln und Denken näherstehen als einer bankergenehmen faszinierenden Neukorrupiner judikativen Teppichlegerkunst. Zu hoffen wäre es wohl im Interesse der Bürger unseres verfassungsgeordneten Gemeinwesens, die dem Korrupiner Treiben ganz offensichtlich schutzlos ausgeliefert sind durch offensichtlichen partiell gemeinschaftlich betriebenen staatlichen Rechtsschutz-Entzug. - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wartet... und wir auch... auf das mögliche Teppichlegerergebnis von Neukorrupin...

Die weitere Entwicklung wird hier zu gegebener Zeit zur Kenntnis gegeben.

In freundlicher Hoffnung

Günter E. V ö l k e r



siehe auch: Neuruppiner Langfinger

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